Pressemitteilung

Thomas Seitz: Keinem der beiden Gesetzentwürfe zur Neuregelung der Sterbehilfe kann zugestimmt werden

Berlin, 6. Juli 2023. Zur Debatte über die mögliche gesetzliche Neuregelung zur Sterbehilfe erklärt der rechtspolitische Sprecher der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag Thomas Seitz:

„Die unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Suizidhilfe spiegeln sich auch in der AfD-Fraktion wider, wobei die größte Gruppe eine freiheitliche Regelung befürwortet, die eine autonome Entscheidung über den Zeitpunkt des eigenen Todes und dessen Umsetzung in Würde ermöglicht. Eine andere starke Position innerhalb der Fraktion befürchtet dagegen eine abzulehnende Aufweichung des Lebensschutzes. Im Ergebnis in die gleiche Richtung geht der Gesetzentwurf der Gruppe um Herrn Castellucci. Vieles spricht für die Verfassungswidrigkeit der darin vorgesehenen Wiederbelebung der kassierten Strafvorschrift des § 217 StGB. Mit dem vom Bundesverfassungsgericht postulierten ‚Recht auf selbstbestimmtes Sterben‘ ist es kaum vereinbar, geschäftsmäßige Suizidhilfe generell unter Strafe zu stellen und nur unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen. Denn ein selbstbestimmtes Sterben in Würde setzt zwingend die Mitwirkung und Unterstützung qualifizierter Berufsträger voraus, deren Tätigkeit praktisch immer auf Wiederholung ausgerichtet und damit zwangsläufig ,geschäftsmäßig‘ ist.

Der zusammengeführte Gesetzentwurf der Gruppen um Frau Helling-Plahr bzw. Frau Künast geht im Sinne einer freiheitlichen Regelung zwar in die richtige Richtung, ist allerdings in Bezug auf das Schutzkonzept ungenügend. Der Entwurf für ein Suizidhilfegesetz stellt auf eine Beratungslösung ab, bei der ärztliche Expertise eingeholt werden kann, aber nicht muss. In welchem Umfang die Beratungslösung den gebotenen Lebensschutz gewährleisten kann, hängt zudem wesentlich von der Ausgestaltung durch die Länder und den Umfang der zur Verfügung gestellten Geldmittel ab.Keinem der beiden Gesetzentwürfe kann zugestimmt werden. Besser der Gesetzgeber beschließt keine Regulierung der Suizidhilfe als eine schlechte. Ob ein Suizidwunsch frei von Willensmängeln und Beeinflussung ist, kann nur von erfahrenen Fachärzten aus dem Bereich Psychiatrie, Psychotherapie bzw. Neurologie beurteilt werden, weshalb jegliche Regelung auch Fragen der Praktikabilität aufwirft. Eile besteht nicht und der Gesetzgeber hätte gut daran getan, dem Ruf aus der Ärzteschaft nach ausführlicherer Beratung zu folgen. Die Drohung der Bundesärztekammer mit einem Boykott eines verabschiedeten Gesetzes durch die Ärzteschaft spricht für sich.“

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