Antrag

Den Solidaritätszuschlag zügig vollständig abschaffen

Berlin, 4. Juli 2022. Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 Grundgesetz. Er wurde im Jahr 1995 eingeführt, um den damals in einer schwierigen Haushaltslage befindlichen Bund bei der Finanzierung des „Aufbaus Ost“ zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag ist der Auffassung, dass es mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum 31. Dezember 2019 dem Solidaritätszuschlag an einer verfassungsrechtlichen Legitimation mangelt und er deshalb abzuschaffen ist.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf mit folgendem Inhalt vorzulegen:

1. Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolzG 1995) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBI I S. 2616) geändert worden ist, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

2. Der Gesetzentwurf bezieht Folgeänderungen in Rechtsvorschriften ein, die sich auf das SolzG 1995 beziehen bzw. welche zitiert werden.

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