Antrag

Die Souveränität Deutschlands innerhalb der Europäischen Union erhalten

Berlin, 28. März 2023. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges lenkten Großbritannien, die USA, Frankreich und die Sowjetunion, sog. „Vier Mächte“, die Geschicke Deutschlands. Großbritannien, die USA und Frankreich beeinflussten auf der Grundlage des am 26.05.1952 geschlossenen „Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland“, sog. „Deutschlandvertrag“, die Innen- und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland.

Die Einflussnahme der Sowjetunion auf die Deutsche Demokratische Republik basierte auf dem am 20.09.1955 geschlossenen sog. „Moskauer Vertrag“ , auf der 1968 beschlossenen „Breschnew-Doktrin“ sowie auf dem „Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand“ vom 07.10.1975. Das im Jahr 1990 vereinte Deutschland erlangte seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten erst mit Wirksamwerden des am 12.12.1990 geschlossenen „Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“, sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ , wieder. Gemäß Art. 7 Abs. 1 des vorbenannten Vertrages beendeten die Vier Mächte Großbritannien, USA, Frankreich und die Sowjetunion „hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis wurden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.“ Der Beitritt Deutschlands zur Europäischen Union (EU) verändert nicht das Verständnis von den Grundfesten der Souveränität Deutschlands als Nationalstaat innerhalb der Union. Die EU verpflichtet sich ihren Mitgliedstaaten gegenüber zur Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des (i.S.d.) Art. 5 EUV, föderativer Grundsätze sowie einem dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bisher drei Mal mit dem Souveränitätsverständnis Deutschlands im Rahmen seiner europäischen Integration beschäftigt. Erstmals im Jahr 1974. Es erging die sog. „Solange I Rechtsprechung“.

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