Gesetzentwurf

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Berlin, 14. Dezember 2022. Im Zuge der coronabedingten Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit Wirkung zum 28.03.2020 ist der Bevölkerung die Pflicht zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken bzw. FFP2-Masken auferlegt worden, die nahezu alle Lebensbereiche betraf. Die Pflicht zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken bzw. FFP2-Masken lief nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zum 25.11.2021 in vielen Lebensbereichen aus, gilt aber unter anderem noch immer im öffentlichen Personenfernverkehr. Gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz haben Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz hat das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerungspersonal in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Gleiches gilt für Fahrgäste, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Mit dem Aufkommen der milderen Omikron-Variante und der sich dadurch entspannenden Belastung des Gesundheitswesens haben die europäischen Mitgliedsländer die Maskenpflicht weitgehend, so auch im öffentlichen Personenfernverkehr, abgeschafft. So entfiel in Großbritannien die gesetzliche Maskenpflicht bereits vor mehr als einem Jahr. Seit Mai 2022 gibt es in den Niederlanden keine Maskenpflicht mehr. Auch Frankreich hat die Maskenpflicht in Verkehrsmitteln – ob Flugzeug, Fernzug oder Öffentlicher Verkehr – seit mehreren Monaten abgeschafft.

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