Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes – Gesetz zur Einführung einer Entschädigungsregelung für präventive Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzes

Berlin, 03. Mai 2022. Alle Bundesländer haben seit März 2020 zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie Landesverordnungen auf der Grundlage des § 32 IfSG sowie Allgemeinverfügungen erlassen. Diese sahen neben Kontaktverboten und Einschränkungen der Freizügigkeit auch Tätigkeitsverbote und damit verbunden temporäre Schließungen von Unternehmen vor. Einer Vielzahl von Branchen wurde infolgedessen zeitweise untersagt, ihr Gewerbe auszuüben. Zwar stellte die Bundesregierung den betroffenen Unternehmen mehrfach umfangreiche Hilfspakete zur Verfügung, um die schließungsbedingten finanziellen Einbußen auszugleichen, jedoch kam es bei der Auszahlung der Hilfsgelder teilweise zu erheblichen Verzögerungen und eine Vielzahl der betroffenen Unternehmen war zudem auch nicht in der Lage alle Voraussetzungen zu erfüllen, um einen Anspruch auf eine Hilfszahlung begründen zu können.

Die betroffenen Unternehmen erlitten infolgedessen zum Teil massive wirtschaftliche Nachteile, die nicht mehr vollständig kompensiert werden konnten. Aufgrund der dynamischen Entwicklung einer Pandemie kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob es sich hier- bei nur um eine einmalige Ausnahmesituation gehandelt hat. Es muss daher damit gerechnet werden, dass auch in Zukunft noch weitere bundesweite Präventivschließungen von Unternehmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie an- geordnet werden. Für die hiermit verbundenen Folgen existiert bislang jedoch keine angemessene bundesgesetzliche Regelung, da die Entschädigungsregel in § 56 Absatz 1 IfSG nach aktueller Gesetzeslage einen Ansatz verfolgt, welcher den Gegebenheiten einer Pandemie nicht gerecht wird. Anspruchsberechtigt sind hier- nach ausschließlich die in § 56 Absatz 1 IfSG genannten infektionsschutzrechtlichen „Störer“, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bereits Adressat eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung sind oder dies hätten werden können. Im Falle von präventiven Betriebsschließungen, die aufgrund von Rechtsverordnungen oder Allgemeinverfügungen veranlasst wurden und sich auch auf Personen erstrecken, die nicht mit Krankheitserregern belastet sind, greift die Entschädigungsregelung demgegenüber nicht ein, obwohl in dieser Konstellation die Interessenlage identisch ist.

Lösung :Das Infektionsschutzgesetz wird um Entschädigungsregeln ergänzt, die auch bei staatlich angeordneten Präventivschließungen eingreifen. Hierdurch hätten die Betroffenen bis zur Wiedereröffnung eine grundlegende finanzielle Planungssicherheit für ihr Unternehmen sowie ihre Beschäftigten. Dies trägt dazu bei, dass Insolvenzen vermieden, wichtige kulturelle und wirtschaftliche Strukturen erhalten und Arbeitsplätze gesichert werden.

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