Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Entschädigungsrechts für zu Unrecht erlittene Haft

Berlin, 9. November 2023. Für eine Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder Anordnung im Strafverfahren gewährleistet der Staat nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) eine Entschädigung, sofern die Freiheitsentziehung letztlich zu Unrecht erfolgte. Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

Nach der Studie „Rehabilitation und Entschädigung nach Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und erfolgreicher Wiederaufnahme“ (2017) wurde die Höhe der „Haftentschädigung“ aus Sicht der Betroffenen nicht nur als viel zu gering, sondern sogar als „Hohn von staatlicher Seite“ oder als „Affront“ wahrgenommen. Im Rahmen der Konferenz der Justizminister vom November 2017 wurde beschlossen, die Bundesregierung zu bitten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine deutliche Erhöhung dieser „Haftentschädigung“ vorsieht. Schließlich kam es in der letzten Legislaturperiode zu einer Erhöhung auf die bereits genannten 75 Euro pro Tag. Angesichts der aktuell hohen Inflation ist es jedoch dringend geboten, eine weitere Anhebung auf zunächst 100 Euro zu gewährleisten. Weiter wird von den Betroffenen bemängelt, dass der Ersatz eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, den Bruch in der Linie des Lebenslaufs nur unzureichend kompensieren kann. Vor allem länger inhaftierten Betroffenen fehlt nicht nur ein Teil der Lebenszeit, sondern auch der Erwerbslebenszeit, was sich wiederum nachteilig auf mögliche Renten- oder Versorgungsansprüche auswirkt.

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