Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken

Berlin, 1. September 2022. Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube wurden in ihrer Anfangszeit als unparteiische Plattformen wahrgenommen, die von dritten Personen – den Nutzern – erstellte Inhalte lediglich weitergaben. Das entsprach auch dem Selbstverständnis der Anbieter. Dieses Selbstverständnis als „Marktplatz der Meinungen“ kam vor allem dadurch zum Ausdruck, dass die Plattformen die Löschung solcher Inhalte regelmäßig nur in Fällen durchführten, in denen dies wegen Rechtsverstößen gerichtlich angeordnet wurde oder Inhalte offenkundig gegen interne Richtlinien z. B. zur Kinderpornografie verstießen. Seit dem Jahr 2015 begründen die großen sozialen Netzwerke in verstärktem Maß die Löschung von Inhalten mit internen Richtlinien zur „Hassrede“ – ein Begriff, bei dem die Grenze zur grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit aufgehoben ist. Diese Entwicklung wurde von der Bundesregierung gezielt gefördert.

Am 28. September 2015 rief der damalige Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas einen „Task-Force“ genannten Arbeitskreis ins Leben, der über einen Zeitraum von zwei Jahren 7-mal im Bundesjustizministerium zusammentraf und zu dessen Teilnehmern die Unternehmen Facebook, Google (YouTube), Twitter sowie „zivilgesellschaftliche Organisationen“ (Amadeu Antonio Stiftung u. a.) zählten. Aufgabe dieses Arbeitskreises war es, „unter Leitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam Vorschläge für den nachhaltigen und effektiven Umgang mit Hassbotschaften im Internet und den Ausbau bestehender Kooperationen zu erarbeiten. In der Task force wurden nach intensiven Beratungen Standards für die zielgerichtete Löschung rechtswidriger Hassbotschaften festgehalten“ (Auskunft des Bundesjustizministeriums vom 26.03.2016…

Wir fordern: Diensteanbieter. Die Vorschrift des § 7 Absatz 1 TMG ist um den Satz zu ergänzen, dass auch bei Informationen, die von dritter Seite erstellt wurden, von einer „eigenen Information“ des Diensteanbieters auszugehen ist, wenn er die Information auf andere Kriterien als auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüft. Die Konsequenz ist, dass der Diensteanbieter für die von ihm verbreiteten Nutzer-Beiträge in vollem Umfang verantwortlich ist und kein Haftungsprivileg besitzt, wenn er insoweit wertend eingreift. Er kann sich dieser Haftung aber jederzeit dadurch entziehen, dass er den Beiträgen seiner Nutzer nicht wertend, sondern neutral gegenübertritt. Am Haftungsprivileg für das Bereithalten „fremder Informationen“ soll also nicht gerüttelt werden. In den § 7 TMG ist außerdem ein Absatz 1a aufzunehmen, der bestimmt, dass soziale Netzwerke, die marktbeherrschend sind im Sinne von § 18 GWB, die Inhalte ihrer Nutzer nur auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Gesetzen inhaltlich überprüfen dürfen und im Fall der Zuwiderhandlung dem Nutzer zum Schadensersatz verpflichtet sind.

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