Antrag

Kundenschutz bei Flugausfällen stärken – Vorkasse durch Wahlrecht ergänzen

Berlin, 17. Januar 2023. Passagiere, deren Flüge durch die Fluggesellschaft abgesagt werden, haben häufig große Schwierigkeiten den von Ihnen bereits bei Vertragsschluss gezahlten Flugpreis zurückzuerhalten. Nach geltendem EU-Recht müssen Fluggesellschaften bei der Absage von Flügen innerhalb von sieben Tagen den bezahlten Flugpreis zurückzahlen (BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, 19. Ed. 1.7.2021, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 3-5). Der Europäische Rechnungshof hat im Juni 2021 kritisiert, dass während der CoronaKrise die Fluggastrechte in großem Ausmaß missachtet worden seien (www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/fluggastrechte-in-der-pandemie-101.html). Wie beispielsweise die Lufthansa im August 2020 gegenüber dem zuständigen Luftfahrt-Bundesamt einräumte, waren von 4,48 Millionen Flugpreiserstattungsanträgen, die sich seit März 2020 angesammelt hatten, 1,24 Millionen noch nicht bearbeitet worden (www.dw.com/de/airlines-und-ausgefallene-fl%C3%BCgeabschrecken-zerm%C3%BCrben-verunsichern/a-54537304). Bei Flugabsagen durch eine Fluggesellschaft müssen Passagiere ihren Erstattungsanspruch bei der Fluggesellschaft geltend machen und notfalls vor Gericht durchsetzen, weil sie aktuell verpflichtet sind, den Ticketpreis bereits bei Vertragsschluss vollständig zu bezahlen. Die Passagiere trifft also die Vorauszahlungspflicht.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. anzuerkennen, dass die gegenwärtige Vorauskasse-Praxis der Luftfahrtunternehmen zu dem unbefriedigenden Zustand führt, dass Passagiere den Luftfahrtunternehmen faktisch ungesicherte Zwangskredite gewähren müssen; 2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a. die gegenwärtige Vorauskasse-Praxis bei Personen-Luftbeförderungsverträgen nur noch bei internationalen Gabelflügen uneingeschränkt gestattet; b. bei allen übrigen Flügen die gegenwärtige Vorauskasse-Praxis bei Personen-Luftbeförderungsverträgen nur gestattet, wenn für denselben Flug eine Vertragsgestaltung gewählt werden kann, bei welcher der Beförderungspreis nicht vor Abfertigung des Fluges verlangt wird; c. sicherstellt, dass Personen-Luftbeförderungsverträge, bei welchen der Beförderungspreis nicht vor Abfertigung verlangt wird, nur einen Preisaufschlag enthalten dürfen, der den Mehrkosten des Luftfahrtunternehmens infolge der Fälligkeitsumstellung des Flugpreises entspricht; d. gewährleistet, dass die Mehrkosten der Luftfahrtunternehmen durch Personen-Luftbeförderungsverträge, bei welchen der Beförderungspreis nicht vor Abfertigung verlangt wird, nur auf Passagiere umgelegt werden, die diese Vertragsgestaltung gewählt haben;…

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