Antrag

Schutzschirm für Menschen mit Behinderung und soziale Einrichtungen in der Energiekrise spannen

Berlin, 20. September 2022. Die Entlastungspakete I und II der Bundesregierung lassen Menschen mit Behinderungen und soziale Einrichtungen außen vor. Zielgerichtete Hilfen für Menschen mit Behinderungen in ihrer besonderen Lebenssituation sowie für systemrelevante soziale Einrichtungen, wie besondere Wohnformen im Bereich der Eingliederungshilfe, Werkstätten für behinderte Menschen und Pflegeeinrichtungen, die ohnehin wegen der noch immer andauernden Pandemie unter besonderem Druck stehen, müssen folgen. So hat bereits der Patientenbeauftragte der Bundesregierung Stefan Schwartze (SPD) am 27.08.2022 im Deutschlandfunk vor existenziellen Risiken durch die Energiekrise für stationäre Versorgungseinrichtungen von Krankenhäusern bis Behinderteneinrichtungen gewarnt, ohne jedoch Beachtung gefunden zu haben. Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege sehen sich rasant steigenden Heiz- und Energiekosten gegenüber, die ambulanten Dienste müssen trotz der Rekordpreise an den Tankstellen jeden Tag auf die Straße, um Menschen gerade in der häuslichen Pflege zu versorgen und um pflegende Angehörige zu unterstützen. Allein bei der Caritas sind laut Präsidentin Eva Welskop-Deffaa die allermeisten der 40.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von etwa 1.000 ambulanten Pflegediensten mit dem Auto unterwegs. So müsse etwa die Sozialstation Glashütte in Sachsen mit ihren 19 Fahrzeugen zurzeit monatlich um die 4.000 Euro zusätzlich fürs Tanken ausgeben. Anderen ambulanten Diensten gehe es ähnlich.

Stationäre Sozialeinrichtungen wie Pflegeheime oder besondere Wohnformen im Bereich der Eingliederungshilfe können die rasant steigenden Kosten im Bereich der Unterkunft und Verpflegung nicht kurzfristig mit den Kostenträgern nachverhandeln. Dazu kommt, dass die bis Februar 2023 zu erwartenden Steigerungen der Energiepreise kaum prospektiv kalkulierbar sind. Um finanzielle Schieflagen von Sozialeinrichtungen ebenso zu vermeiden, wie einen übermäßigen Anstieg der Eigenanteile im Bereich der vollstationären Dauerpflege des elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), ist es dringend erforderlich wirtschaftliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Es dürfen keine neuen sozialen Krisen durch das Wegbrechen systemrelevanter Sozialeinrichtungen entstehen. „Wir lassen niemanden allein“ – so formulierte es Kanzler Scholz in seiner Regierungserklärung am 19. Mai 2022 mit Blick auf die gestiegenen Energiepreise. Bei der Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) gehen jedoch behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten leer aus. Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen: § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb), § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung). Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, stehen gemäß § 221 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Sie sind keine Arbeitnehmer. Die EPP gilt für sie nicht!

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