Antrag

Sofortige Aussetzung der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske im öffentlichen Personenfernverkehr

Berlin, 14. Dezember 2022. Die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Bayern haben die dort bisher bestehenden Maßnahmen nach § 28b Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2 IfSG – Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste und für das Bahnpersonal – aufgehoben. Sie begründen diesen Schritt damit, daß die Maskenpflicht nicht (mehr) verhältnismäßig sei. Bayern verweist auf die gesunkene Inzidenz sowie darauf, daß es in 23 von 27 EU-Staaten keine Maskenpflicht mehr gebe. Außerdem machten Corona-Infizierte (sechs Prozent) nicht mehr den höchsten Anteil bei den Atemwegserkrankungen aus.

Sachsen-Anhalt weist auf eine „faktische Vollimmunisierung“ im Land hin und darauf, daß eine Überlastung der Krankenhäuser durch Covid-Patienten nicht gegeben sei. Deren Anteil liege derzeit unter drei Prozent. 2. Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG sind Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs verpflichtet, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen. Nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG besteht eine Maskenpflicht auch für das Bahnpersonal und für Kinder zwischen sechs und 14 Jahren. Diese Maßnahmen können gemäß § 28b Abs. 8 Nr. 1 IfSG von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt werden. 3. Dem Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG vom 30.06.2022 (S. 87-88) ist zu entnehmen, es sei „nicht abschließend geklärt, wie groß der Schutzeffekt von Masken in der täglichen Praxis“, d.h. außerhalb von kontrollierten Laborbedingungen, überhaupt ist. Eine schlechtsitzende Maske habe keinen, ggf. sogar einen negativen Effekt. Demgegenüber heißt es in demselben Bericht (S. 89) zu den Belastungen durch FFP2-Masken, negative physiologische und psychologische Effekte seien „nicht gänzlich auszuschließen.“

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