Antrag

Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen

Berlin, 4. Juli 2022. Die einkommensteuerliche Tarifglättungsvorschrift des § 32c EStG ist ein Baustein des steuerlichen Risikomanagements für die deutsche Landwirtschaft. Die Anwendung der Vorschrift läuft mit dem Veranlagungszeitraum 2022 aus.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die Tarifglättungsvorschrift des § 32c EStG über den Veranlagungszeitraum 2022 hinaus für drei weitere Betrachtungszeiträume (2023 bis 2025, 2026 bis 2028 und 2029 bis 2031) zur Anwendung kommt.

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sieht das geltende Einkommensteuerrecht einen Antragssondertarif vor, § 32c EStG. Gemäß § 52 Abs. 33a Satz 4 EStG ist der Gewinnglättungstarif des § 32c EStG jedoch letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022, steuerlicher Betrachtungszeitraum 2020 bis 2022 anzuwenden. Die Vorschrift hat sich als steuerpolitisches Instrument des landwirtschaftlichen Risikomanagements etabliert und (vorerst) bewährt. Landwirten eröffnet sie die Chance auf ein höheres Einkommen. Die Landwirtschaft sollte deshalb über den Auslauf der Vorschrift hinaus die Möglichkeit haben, sich zwischen dem Regeltarif des § 32a EStG und dem ggf. für sie günstigeren Sondertarif des § 32c EStG zu entscheiden. Eine großflächige und stichhaltige Evaluierung des gewährten Sondertarifs ist nach drei Betrachtungszeiträumen außerdem nicht möglich. Die Implementierung einer Gewinnrücklage (Risikoausgleichsrücklage) Landwirtschaft im Einkommensteuerrecht als Weiterentwicklung des § 32c EStG bzw. als eine Ersatzregelung ist bisher nicht gelungen.

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