Antrag

Umsetzung des § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes

Berlin, 19. März 2024. Die Übertragung von Informationen gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vonseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen sowie die Analyse dieser Daten durch das Robert Koch-Institut (RKI) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) spielen eine entscheidende Rolle in Bezug auf die Überwachung der Impfungen und die Überwachung von Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe (Quelle: www.pei.de/DE/newsroom/positionen/covid-19-impfstoffe/stellungnahme-pharmakovigilanz-sekundärdaten-covid-19-impfstoffe.html).

Ziel ist die bessere Beurteilung von Häufigkeit, Schwere und Langzeitverlauf von Impfkomplikationen. Darüber hinaus soll mit den Daten untersucht werden, ob gesundheitliche Schädigungen bzw. Erkrankungen bei geimpften Personen in einem zeitlichen Zusammenhang mit Impfungen häufiger vorkommen als bei ungeimpften Personen (BTDrs. 19/23944, 28). Die auf sämtliche Erbringer von Impfleistungen erweiterte Übermittlungspflicht soll eine bessere Beurteilung der Häufigkeit und Schwere von Impfkomplikationen ermöglichen (BT-Drs. 20/2573, 22). Sie tritt ergänzend neben die Pflicht zur Meldung des Verdachts einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (BeckOK InfSchR/Putzer, 17. Ed. 8.7.2023, IfSG § 13 Rn. 16). Gemäß der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage zur Umsetzung des Datentransfers gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, wie in der Bundestagsdrucksache 20/7166 dargelegt, ist der Aufbau der Infrastruktur für den Datentransfer an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) noch nicht abgeschlossen. Daher können die Daten gemäß § 13 Absatz 5 IfSG derzeit noch nicht an das PEI übermittelt werden. Wann mit der Fertigstellung der Arbeiten und der Übermittlung der Daten zu rechnen ist, teilt die Bundesregierung nicht mit.

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