Antrag

Verfahren der Nutzenbewertung und Preisfindung im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz auch auf Medizinalcannabis anwenden

Berlin, 20. September 2022. Zwar genießt Medizinalcannabis auch in der Bevölkerung einen guten Ruf: Laut einer Forsa-Umfrage sind 47 Prozent dafür, Medizinalcannabis auch bei leichteren Erkrankungen einzusetzen. 66 Prozent finden, es sei ein „gutes“ Medikament, weil es pflanzlich ist. 57 Prozent glauben, „dass Cannabis weniger Nebenwirkungen hat als herkömmliche Medikamente.“ Medizinalcannabis ist aber kein Wundermittel.

Ein AMNOG-Verfahren würde diese Arzneimittel entmystifizieren, indem es den wirklichen Nutzen sowie die realen Risiken objektiviert und damit den Erstattungspreis senkt. Die Arzneimittel würden für die Patienten, denen sie Nutzen bringen, auf dem Markt bleiben. Gleichzeitig würden durch Begrenzung des Einsatzes auf diese Fälle und durch die zeitgleiche Reduzierung der Erstattungspreise die Beitragszahler entlastet. Die derzeit auch zum Bürokratieabbau genutzte Möglichkeit eines Vertrages zur besonderen Versorgung gemäß § 140 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) zwischen der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin (DGS) und der AOK Rheinland/Hamburg bietet keine grundlegende Lösung des Problems, weder in Hinblick auf den Nutzen noch in Hinblick auf die Kosten des Einsatzes von Medizinalcannabis. Sicher kann die Zusatzausbildung weniger Ärzte den rationalen Einsatz von Medizinalcannabis für deren Patienten fördern und die Versorgung für deren Patienten, die Versicherte der AOK Rheinland/Hamburg sind, vereinfachen. Wichtig wäre aber eine Lösung, die allen Patienten und Versicherten zugutekommt. Außerdem haben diese Verträge keinen Einfluss auf den Preis der Versorgung. Statt einzelne Ärzte besser auszubilden, müssen deshalb alle Ärzte auf die Bewertung der Evidenz durch entsprechende Fachleute zugreifen und diese nutzen können, die Ergebnisse allen Patienten – egal bei welcher gesetzlichen Kasse oder auch privat versichert – nutzbar gemacht werden und gleichzeitig auch noch der Preis mit dem Nutzen ins Verhältnis gebracht werden. Dies alles lässt sich mit Unterstellung auch von Medizinalcannabis unter die für alle anderen Arzneimittel geltenden AMNOG-Regeln sicherstellen.

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