Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen

Berlin, 10. Mai 2022. Sogar die hohe Inflation und der Krieg in der Ukraine haben nicht dazu geführt, dass die EZB den Leitzins verändert hat. Aktuell rechnet die Bundesregierung für das Gesamtjahr 2022 mit einer Inflationsrate von 6,1%. Der Basiszins gemäß § 247 BGB befindet sich seit dem Jahr 2013 im negativen Bereich und beträgt seit dem 1. Juli 2016 nur noch -0,88 Prozent. Für sowohl Steuernachzahlungen als auch Steuererstattungen wird jedoch seit dem Jahr 1961 unverändert bis heute nach § 233a in Verbindung mit § 238 AO eine Verzinsung von einem halben Prozent für jeden vollen Monat angewandt. Daraus ergibt sich eine jährliche Verzinsung von sechs Prozent in der Regel ab dem 15. Monat nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die starre Verzinsung auf diesem hohen Niveau ist nicht realitätsnah und deshalb vermehrt der Kritik ausgesetzt. Sie steht in einem deutlichen Widerspruch zur globalen Zinsentwicklung.

Mit dem Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Aufgrund der Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 durch das Verfassungsgericht ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Er ist aber gleichwohl dazu berechtigt. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen zwingend. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich allerdings nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft…

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