Antrag

Erbschaft- und Schenkungsteuer abschaffen

Berlin, 13. April 2023. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Substanzsteuern. Solche Substanzsteuern sind ungerecht, da sie nicht die vorhandene Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigen, sondern ausschließlich ein bestimmtes Vermögen besteuern. Im Fall der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird anlassbezogen ein Vermögensgegenstand besteuert, der zumeist aus bereits versteuertem Einkommen geschaffen wurde. Nach einer YouGov-Umfrage vom 17. August bis 19. August 2021 empfanden 23 Prozent der Befragten die Erbschaftsteuer als zu hoch und 29 Prozent würden diese sogar abschaffen wollen.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind Ländersteuern und kommen diesen zugute. Das Aufkommen ist mit 11,1 Milliarden Euro für das Jahr 20212 mit Blick auf die Gesamtsteuereinnahmen der Länder i. H. v. 355 Milliarden Euro für das Jahr 2021 nahezu vernachlässigbar.3 Mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 der Bundesregierung soll das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer massiv erhöht werden. Die Bundesregierung will mit dem Jahressteuergesetz 2022 das Bewertungsgesetz an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 anpassen. „Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Beschlusses des BVerfG von 2006 in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs grundlegend reformiert. Das BVerfG hatte damals entschieden, dass bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Verkehrswert der Besteuerungsmaßstab ist.

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