Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten gegen strafbare Handlungen von Trägern staatlicher Gewalt und zur Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat

Berlin, 9. November 2023. Im demokratischen Rechtsstaat sind staatliche Organe an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz). Eine Reihe von Strafnormen knüpft an die Eigenschaft des Täters als Amtsträger an (z.B. § 258a StGB, §§ 331 ff StGB).

Daneben gelten die allgemeinen Strafgesetze selbstverständlich auch für Vertreter der öffentlichen Gewalt. Die Durchsetzung der von vielen Bürgern als sinnlos empfundenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus, insbesondere von Demonstrationsverboten und Auflagen gegen Demonstrationsteilnehmer, führte zu zahlreichen Anzeigen von Bürgern gegen Polizeibeamte wegen Gewalt- und Nötigungshandlungen. Zugleich gab die Corona-Politik Veranlassung für Anzeigen gegen Mitglieder der Exekutive und Legislative wegen mutmaßlichen Fehlverhaltens – erinnert sei an die Praxis der „Masken-Deals“. Auch die Bundesregierung als oberste Exekutivebene war und ist immer wieder Objekt strafrechtlicher Anzeigen von Bürgern.

Es ist für das Ansehen des demokratischen Rechtsstaats unerlässlich, dass die Strafverfolgungsbehörden solchen Anzeigen unparteiisch und unvoreingenommen nachgehen. Diesem Anspruch steht allerdings entgegen, dass Staatsanwälte weisungsgebunden sind. Sie haben den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten nachzukommen (§§ 146, 147 Nr. 3 GVG). Bedenklich ist in diesem Zusammenhang das externe Weisungsrecht der Justizverwaltung, also des Bundesjustizministers (für die Bundesbeamten) und der Landesjustizverwaltungen (§ 147 Nr. 1, Nr. 2 GVG). Wenn die strafrechtliche Verantwortlichkeit der obersten Entscheidungsträger selbst im Raum steht, liegt es auf der Hand, dass die Weisungsbefugnis der obersten Regierungsebene problematisch ist. Es genügt bereits der „böse Schein“ möglicher Einflussnahmen, um die Erwartung der Unvoreingenommenheit der Strafverfolgungsbehörden zu erschüttern.

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