Antrag

Gesetzlicher Mindestlohn – Zulagen und Sonderzahlungen nicht anrechnen

Berlin, 28. Februar 2023. Der Mindestlohn ist die Untergrenze eines Lohnes, der nicht unterschritten werden darf. Das Mindestlohngesetz selbst enthält jedoch keine Definition, die eine klare, einfache und sichere Abgrenzung dazu ermöglicht, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn anzurechnen sind und welche nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt darauf ab, ob der Arbeitgeber mit der Zahlung die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers vergütet. Der Mindestlohnanspruch wird danach durch jede Entgeltzahlung des Arbeitgebers erfüllt, wenn sie im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für die Leistung des Arbeitnehmers erbracht wird. Dabei reicht es aus, wenn diese Zahlungen zumindest teilweise eine Gegenleistung für die erbrachte Gegenleistung sind.

Die konkrete Bezeichnung der Entgeltbestandteile wie beispielsweise „Zulage“ ist nicht maßgeblich. Nur solchen Zahlungen sollen nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden können, die ausschließlich anderen Zwecken als der Abgeltung der Arbeitsleistung dienen oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Teilweise wird in der Diskussion zur Mindestlohnanrechenbarkeit auch auf die „Normalleistung“ des Arbeitnehmers abgestellt, alles was der Arbeitgeber als unmittelbare Gegenleistung für die erbrachte normale Arbeitsleistung leistet gilt demnach als funktional gleichwertige Entgeltleistung wie die Grundvergütung und ist auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar. Aus Arbeitnehmersicht ist der Mindestlohn mit der normalen Arbeit verdient und die Zuschläge und Zulagen – so wie es auch bereits der Wortlaut nahelegt – immer neben der Grundentgelt bzw. Mindestlohn verdient, eben als gesonderte Vergütung für die Arbeit zu besonderen Zeiten, Arbeit unter besonders beschwerlichen Bedingungen oder eben für besondere Leistungen bzw. Qualität der Arbeit. Richtigerweise soll der Mindestlohn künftig nur das reine Grundentgelt bzw. die Grundvergütung je Zeitstunde berücksichtigen, so auch schon im Jahr 2016 der Antrag der Länder Brandenburg, Hamburg, Thüringen an den Bundesrat6 . Damit wird zugleich mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen sowie Umgehungen des Mindestlohnes verhindert.

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